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AVAD-Auskunftsverfahren

Informationen über das AVAD-Auskunftsverfahren: Wer eine Versicherung oder einen Bausparvertrag abschließt, vertraut darauf, dass die beteiligten Vermittler ihn korrekt und …

Informationen über das AVAD-Auskunftsverfahren

Wer eine Versicherung oder einen Bausparvertrag abschließt, vertraut darauf, dass die beteiligten Vermittler ihn korrekt und umfassend beraten und ihm auch später bei allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen schnell und sachgerecht helfen. Es ist deshalb für die Kundinnen und Kunden und für das allgemeine Ansehen der Versicherungsunternehmen, der Bausparkassen und der Vermittler von großer Bedeutung, dass nur zuverlässige Personen in diesem Bereich tätig sind.

Strebt eine Interessentin oder ein Interessent mit einem Unternehmen eine Zusammenarbeit als Außendienstmitarbeiterin bzw. Außendienstmitarbeiter oder Vertreterin bzw. Vertreter an, oder soll sie oder er als Versicherungsmakler eine Courtagezusage erhalten, so ergibt sich für das Unternehmen das Problem, dass die allgemeinen Auskünfte nicht immer ausreichend sind, um die Zuverlässigkeit der Interessentin oder des Interessenten zu beurteilen. Deshalb hat die Versicherungs- und Bausparkassenwirtschaft bereits im Jahr 1948 mit der Förderung der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Selbsthilfeeinrichtung geschaffen, deren Zweck es ist, zu erreichen, dass möglichst nur vertrauenswürdige Personen als Vermittler tätig werden. Auch soll verhindert werden, dass Personen, die sich bei anderen Unternehmen als unzuverlässig erwiesen haben, erneut die Versicherungs- und Bausparkassenwirtschaft belasten und diese und die Vermittlerschaft in Misskredit bringen können.

Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD)

Veritaskai 2, 21079 Hamburg — deren Träger die Verbände der Versicherungsunternehmen, der Bausparkassen und der Versicherungsvermittler sind.

Die AVAD unterhält einen Auskunftsverkehr sowohl in schriftlicher Form als auch online. Sie wird von den am Auskunftsverkehr teilnehmenden Unternehmen sowie von den im Einzelfall zugelassenen Versicherungsvermittlungs-Gesellschaften über jede Aufnahme und über die Beendigung der Zusammenarbeit unterrichtet. Bei Versicherungsmaklern bezieht sich die Unterrichtung auf die Zusage und auf den Widerruf der Courtage.

Die AVAD leitet auf Anfrage an die am Auskunftsverfahren teilnehmenden Unternehmen die entsprechenden Auskünfte weiter. Die betroffene Person erhält bei Beendigung der Zusammenarbeit oder bei Beendigung der Courtagezusage mit einem Unternehmen von diesem eine Kopie der an die AVAD gegebenen Auskunft, damit sie die Angaben prüfen kann. Das gleiche gilt für eventuell spätere, berichtigende Auskünfte (Nachmeldungen). Legt die betroffene Person gegen einzelne Teile der Auskunft begründeten Einspruch entweder beim Unternehmen oder bei der AVAD ein, so werden diese Teile der Auskunft bis zur Klärung gesperrt. Die übrige Auskunft bleibt hiervon unberührt und wird weiterhin von der AVAD vermittelt. Erweisen sich die Einwände als zutreffend, erfolgt insoweit eine Korrektur.

Bei mehrstufigen Vermittlungsverhältnissen richten die Vermittler die Mitteilungen über die für sie tätigen Untervermittler und die Anfragen über Bewerber an das Unternehmen. Dieses wickelt regelmäßig den Auskunftsverkehr mit der AVAD ab und informiert den Vermittler.

Soweit Vermittlungsgesellschaften direkt mit der AVAD zusammenarbeiten, wickeln diese den Auskunftsverkehr selbst ab. Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet. Auskünfte über Versicherungsmakler werden aber nur dann vermittelt, wenn diese rückforderbare Salden oder Angaben über besondere Sachverhalte, die zur Beendigung der Zusammenarbeit geführt haben, enthalten.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Versicherungsunternehmen wiederholt, zuletzt in ihrem Rundschreiben 11/2018 (VA) vom 17.07.2018 (www.bafin.de), darauf hingewiesen, dass sie die Einholung von AVAD-Auskünften für erforderlich hält. Für den Bereich der angestellten Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeiter haben auch die Gewerkschaften dem Auskunftsverkehr zugestimmt.

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